Land, Landkreise, Städte und Gemeinden sollen, vorbehaltlich spezifischer Regelungen für ihre wirtschaftliche Betätigung, wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen, wenn sie von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können. Die Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt.
§ 8
MFG HEVorrang privater Leistungen
Stand 2013-03-25