Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist die für Wirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 8 Vorrang privater Leistungen§ 10 Inkrafttreten →