Jurafuchs

§ 5

MFG HE
Mittelstandsklausel
Stand 2013-03-25
Bei der Erstellung und Änderung mittelstandsrelevanter Rechtsvorschriften ist auf mittelstandsfreundliche Regelungen hinzuwirken. Die für Wirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister prüft Gesetzentwürfe auf ihre Mittelstandsverträglichkeit. Hierbei ist insbesondere über die zu erwartenden Auswirkungen auf Kosten, Verwaltungsaufwand und Arbeitsplätze im Mittelstand zu berichten. Insbesondere sollen Vorschriften, die eine investitions- und beschäftigungshemmende Wirkung haben oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für mittelständische Unternehmen verursachen, vermieden werden. Dabei sollen insbesondere Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen von unzumutbaren Belastungen freigestellt werden.

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