(1)
Maßnahmen zur Mittelstandsförderung sollen die Eigeninitiative anregen und geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen. Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor. Eine finanzielle Förderung setzt in der Regel voraus, dass der Zuwendungsempfänger eine angemessene Eigenleistung erbringt. Er muss die Gewähr für die erfolgreiche Durchführung des Vorhabens bieten. Grundsätzlich ist eine Dauersubventionierung ausgeschlossen. Die Fördermaßnahmen einschließlich der Maßnahmen Dritter, insbesondere des Bundes und der Europäischen Union, sollen aufeinander abgestimmt werden.
(2)
Die finanzielle Förderung kann insbesondere durch Darlehen, Bürgschaften und Rückbürgschaften, Garantien und Rückgarantien, Beteiligungen und rückzahlbare Zuschüsse erfolgen. Zur Förderung rentierlicher Vorhaben sollen insbesondere haushaltsschonende und revolvierend einsetzbare Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden. Instrumente zur Stärkung des wirtschaftlichen Eigenkapitals sind vorrangig einzusetzen. Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft sollen durch geeignete Maßnahmen bei der Durchführung ihres Förderauftrages unterstützt werden. Alle Fördermaßnahmen müssen in Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union stehen.
(3)
Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz werden nach Maßgabe der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der jeweils einschlägigen Förderrichtlinien gewährt. Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Fördermaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
(4)
Die Fördermaßnahmen sind zur Sicherstellung ihrer Effizienz zu evaluieren und erforderlichenfalls an die jeweiligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen.