Jurafuchs

§ 4

MFG HE
Beteiligung von Kammern und Wirtschaftsverbänden
Stand 2013-03-25
(1)
Vor der Einbringung eines Gesetzes in den Landtag, dem Erlass einer Rechtsverordnung oder einer Verwaltungsvorschrift, welche die Belange der mittelständischen Wirtschaft berühren, hört die Landesregierung den Hessischen Industrie- und Handelskammertag (HIHK) e.V.; die Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern sowie gegebenenfalls weitere betroffene Kammern und Verbände an. Die Anhörung erfolgt in der Regel unter Einräumung einer Frist von einem Monat.
(2)
Bringt die Landesregierung einen Gesetzentwurf, zu dem eine Anhörung nach Abs. 1 erfolgt ist, in den Landtag ein, ist in der Vorlage der wesentliche Inhalt der abgegebenen Stellungnahmen wiederzugeben. Soweit die Anregungen und Bedenken keine Berücksichtigung finden, ist dies im Einzelnen darzustellen und zu begründen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →