Jurafuchs

§ 1

HODaG
Bereitstellung von offenen Daten
Stand 2023-03-23
(1)
Die Behörden des Landes sollen maschinenlesbare unbearbeitete Daten, die sie selbst zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen (offene Daten) zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitstellen. Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise können offene Daten bereitstellen, soweit sie zur Erfüllung von Aufgaben ihres eigenen Wirkungskreises oder in Auftragsangelegenheiten erhoben wurden; im Falle der Datenerhebung in Auftragsangelegenheiten ist für die Bereitstellung das Einvernehmen der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Bereitgestellte offene Daten können durch jede Person im Rahmen der Rechtsordnung genutzt, weiterverbreitet und weiterverwendet werden.
(2)
Abs. 1 gilt nicht für
1.
den Hessischen Landtag, soweit er parlamentarische Aufgaben wahrnimmt; zu seiner parlamentarischen Aufgabenwahrnehmung zählen auch gutachterliche oder rechtsberatende Tätigkeiten im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen;
2.
die Gerichte, die Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sowie die sonstigen in § 40 Abs. 2 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes genannten Stellen, soweit sie im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln, sowie das Justizprüfungsamt;
3.
den Hessischen Rechnungshof, soweit er in richterlicher Unabhängigkeit tätig wird;
4.
die Hessische Beauftragte oder den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie die Beauftragte oder den Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen in ihrer oder seiner unabhängigen Amtsausübung;
5.
die Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie Behörden und sonstige öffentliche Stellen, soweit sie im Bereich der Leistungsbeurteilungen, der Prüfungen oder der leistungsbezogenen Daten einzelner Schulen in freier oder öffentlicher Trägerschaft tätig sind;
6.
die Polizeibehörden und das Landesamt für Verfassungsschutz.
(3)
Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt nur für unbearbeitete Daten, die
1.
einer Behörde elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, insbesondere in Form von Tabellen, Listen oder Datenbanken,
2.
ausschließlich Tatsachen enthalten, die außerhalb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen und
3.
nicht personenbezogen oder nach einer erfolgten vollständigen Anonymisierung nicht mehr personenbezogen sind.
(4)
Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt nicht für unbearbeitete Daten, die
1.
die Wettbewerbsfähigkeit öffentlicher Unternehmen sicherstellen, geistiges Eigentum Dritter betreffen oder Geschäftsgeheimnisse einschließlich Betriebs-, Berufs- und Unternehmensgeheimnisse beinhalten;
2.
aufgrund eines übergeordneten öffentlichen Interesses an der Geheimhaltung oder ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind;
3.
im Fall ihrer Bereitstellung nachteilige Auswirkungen auf die Belange der äußeren Sicherheit, die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem anderen Land, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder behördliche Entscheidungsprozesse haben können;
4.
Forschungsdaten betreffen, soweit die Bereitstellung eine Beeinträchtigung der Grundrechte nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland darstellen würde oder durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten oder deren Beauftragte verarbeitet werden und unmittelbar der Wahrnehmung der Grundrechte nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland dienen oder durch kulturelle Einrichtungen mit Ausnahme von Bibliotheken, Museen oder Archiven verarbeitet werden;
5.
aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht, nur eingeschränkt oder erst nach Beteiligung Dritter zugänglich sind, insbesondere in Fällen, in denen ein rechtliches oder berechtigtes Interesse nachzuweisen ist, um Zugang zu den Informationen zu erhalten oder für die eine ausschließliche Veröffentlichung über einen spezifischen Kanal vorgegeben ist;
6.
über öffentlich zugängliche Netze bereits maschinenlesbar und entgeltfrei zur Verfügung stehen;
7.
von öffentlichen Stellen des Bundes, eines anderen Landes oder der Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben oder erstellt wurden und bei einer Behörde des Landes vorhanden sind.
(5)
Die Bereitstellung von Daten nach Abs. 1 Satz 1 soll erfolgen:
1.
soweit fachlich eine Überprüfung der Plausibilität der Daten erforderlich ist, unverzüglich nach der Plausibilitätsprüfung,
2.
soweit der Zweck der Erhebung der Daten durch die Bereitstellung beeinträchtigt wird, unverzüglich nach dem Wegfall der Beeinträchtigung,
3.
soweit aus technischen oder sonstigen gewichtigen Gründen eine Bereitstellung nicht möglich ist, unverzüglich nach Wegfall der Hinderungsgründe,
4.
im Übrigen unverzüglich nach der Erhebung.
(6)
Die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen und das Recht auf Zugang zu Informationen aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt und gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor.

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