Die für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu
1.
dem Verfahren der Bereitstellung von Daten nach § 1 Abs. 1,
2.
der technischen und organisatorischen Einrichtung und dem Betrieb des Metadatenportals nach § 3 sowie
3.
den Standards der Bereitstellung nach § 4 zu treffen.