Jurafuchs

§ 5

HODaG
Ansprüche, Verantwortlichkeit, Haftung
Stand 2023-03-23
(1)
Werden offene Daten bereitgestellt, ist der Abruf durch Nutzende jederzeit und ohne eine gesonderte Registrierung, die Darlegung eines besonderen Interesses oder mengenmäßige Beschränkungen zu gewährleisten. Ein Anspruch auf die Bereitstellung, die Einrichtung von besonderen Schnittstellen oder anderen technischen Zugangsformen sowie auf bestimmte zeitliche oder mengenmäßige Bereitstellungen von Daten besteht nicht.
(2)
Behörden sind nicht verpflichtet, die bereitgestellten Daten über das zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags erforderliche Maß hinaus auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität, Aktualität oder in sonstiger Weise zu prüfen.
(3)
Der Abruf und die Nutzung von offenen Daten erfolgt in eigener Verantwortung der Nutzenden. Eine Haftung der Träger der öffentlichen Verwaltung aufgrund dieses Gesetzes oder für Schäden, die durch die Weiterverwendung oder Nutzung von aufgrund dieses Gesetzes bereitgestellter unbearbeiteter Daten verursacht werden, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die nach Abs. 2 geltende beschränkte Prüfpflicht.

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