(1)
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit wissenschaftlicher Unterstützung. Sie legt dem Landtag dazu drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend jeweils nach Ablauf von vier Jahren einen Bericht vor.
(2)
Die obersten Landesbehörden unterstützen die Erstellung des Berichts nach Abs. 1. Sie arbeiten mit der zentralen Stelle nach § 3 Abs. 2 zusammen und benennen Personen zur Koordinierung der Datenbereitstellung in ihren Geschäftsbereichen.