(1)
Die für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständige oberste Landesbehörde richtet ein Metadatenportal ein. Das Metadatenportal ermöglicht einen zentralen Zugriff auf die offenen Daten im Sinne dieses Gesetzes. Aus dem Metadatenportal können Metadaten dem nationalen Metadatenportal GovData sowie dem Metadatenportal data.europa.eu zur Verfügung gestellt werden. Entgelte oder Gebühren für die Nutzung des Metadatenportals werden nicht erhoben.
(2)
Die für Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation zuständige oberste Landesbehörde richtet eine zentrale Stelle ein. Die zentrale Stelle stellt den Betrieb, die Weiterentwicklung und die Qualitätssicherung des Metadatenportals sicher. Sie koordiniert und unterstützt die Zusammenarbeit der Ressorts der Landesregierung in Fragen der offenen Daten insbesondere durch die Erarbeitung technischer Standards und von Empfehlungen zur Bereitstellung bestimmter unbearbeiteter Daten. Soweit die Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise offene Daten bereitstellen, werden sie in die Tätigkeit der zentralen Stelle eingebunden.