(1)
Die Bereitstellung offener Daten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor Ablauf des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres erhoben wurden, kann abweichend von § 1 Abs. 5 spätestens bis zum Ablauf des dritten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres erfolgen. Erfordert die Bereitstellung erhebliche technische Anpassungen und ist sie deshalb innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann sie abweichend von § 1 Abs. 5 spätestens bis zum Ablauf des vierten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Jahres erfolgen. In den Fällen des Satzes 1 und 2 kann sich die erstmalige Bereitstellung auf diejenigen offenen Daten beschränken, die die Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben verwendet.
(2)
Dieses Gesetz gilt auch für offene Daten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, soweit sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes durch die Behörde zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben verwendet werden. Abs. 1 gilt entsprechend.