(1)
Mit der Kindertagespflege darf nur eine volljährige und voll geschäftsfähige Person betraut werden.
(2)
Die Kindertagespflegeperson muss nach § 43 Abs. 2 Satz 1 und § 23 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geeignet sein. Sie zeichnet sich durch ihre Persönlichkeit im Sinne des Satzes 1 insbesondere aus, wenn sie zuverlässig, verantwortungsbewusst, eigenständig, kritikfähig, reflexionsfähig sowie physisch und psychisch belastbar ist.
(3)
Die gesundheitliche Eignung der Kindertagespflegeperson ist von dieser durch Vorlage eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses nachzuweisen, aus dem hervorgeht, dass gegen die Übernahme der Kindertagespflege aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Das Gesundheitszeugnis soll bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein und ist jeweils mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Abs. 1 SGB VIII oder Verlängerung der Erlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII vorzulegen.
(4)
Die Kindertagespflegeperson muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen. Kindertagespflegepersonen mit nichtdeutscher Herkunftssprache haben mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 Abs. 1 SGB VIII einen erforderlichen Nachweis der Sprachkenntnisse mindestens auf der Niveaustufe B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorzulegen.
(5)
Die Kindertagespflegeperson hat dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege und sodann mindestens alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Dieses soll bei der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein. Soweit die Kindertagespflegeperson einer in § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Straftat verdächtigt wird, darf bis zum Abschluss des Strafverfahrens keine persönliche Eignung festgestellt werden. Sind weitere volljährige Personen regelmäßig anwesend, die im Rahmen der Kindertagespflege mit den betreuten Kindern Kontakt haben, sollen sich die für die jeweilige Kindertagespflege zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch für diese Personen ein erweitertes Führungszeugnis nach Satz 1 vorlegen lassen.