Jurafuchs

§ 3

ThürKitapflegVO
Weitere Anforderungen an die Kindertagespflegeperson
Stand 2024-07-01
(1)
Die Kindertagespflegeperson ist zur jährlichen Fortbildung im Umfang von mindestens zwei Fortbildungstagen in Absprache mit dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet.
(2)
Die Kindertagespflegeperson setzt den für das Land vom für die Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege zuständigen Ministerium erarbeiteten Bildungsplan unter Berücksichtigung der spezifischen Erziehungssituation in der Kindertagespflege um.
(3)
Die Kindertagespflegeperson muss mit dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Vereinbarung nach § 8a Abs. 5 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB VIII abschließen, den Schutzauftrag nach § 8a Abs. 1 SGB VIII in entsprechender Weise wahrnehmen sowie bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihr betreuten Kindes eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und bei der Gefährdungseinschätzung bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen.
(4)
Die Kindertagespflegeperson hat gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen ausreichenden Versicherungsschutz nachzuweisen, welcher mindestens eine Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung sowie eine Haftpflicht- und Unfallversicherung umfassen soll.

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