(1)
Die für die Zwecke der Kindertagespflege genutzten Räumlichkeiten sind kindgerecht, wenn sie ihrer Größe, Ausstattung und Gestaltung nach geeignet sind, die altersgerechte Kindesentwicklung zu fördern und Erfahrungen, Aktivitäten, selbstständige Tätigkeit sowie kreatives Handeln der Kinder ermöglichen. Die Räumlichkeiten nach Satz 1 sind in der Regel kindgerecht, wenn
1.
je Betreuungsplatz ausreichend Spielfläche,
2.
abtrennbare Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten,
3.
geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien,
4.
eine Küche und kindgerechte Essgelegenheiten,
5.
einfach zugängliche und kindgerecht ausgestattete Sanitärbereiche,
6.
eine kindgerecht ausgestattete Wickelmöglichkeit bei der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres sowie
7.
Garderobenbereiche
zur Verfügung stehen. Räumlichkeiten sind nur dann kindgerecht, wenn unfallverhütende Sicherheitsstandards im Hinblick auf Alter und Entwicklungsstand der Kinder, orientiert an den Empfehlungen der für den Unfallversicherungsschutz der von Tagespflegepersonen betreuten Kinder zuständigen Unfallversicherungsträger eingehalten werden. Räumlichkeiten im Haushalt der Personensorgeberechtigten nach § 1 Abs. 4 ThürKigaG gelten als kindgerecht.
(2)
In den für die Kindertagespflege genutzten Räumlichkeiten gilt ein Rauchverbot.