(1)
Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Personen zulässig.
(2)
Die Eltern und die Kindertagespflegepersonen haben einen Anspruch auf elektronische Übermittlung ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann für die Übermittlung nach Satz 1 elektronische Datenverarbeitungsverfahren vorgeben.
(3)
Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1 dürfen für statistische Zwecke in anonymisierter Weise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verarbeitet werden.