Jurafuchs

§ 5

ThürKitapflegVO
Sicherstellung der Betreuung, Organisation
Stand 2024-07-01
(1)
Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet, bei Ausfall einer Kindertagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der betreuten Kinder und der örtlichen Voraussetzungen in Absprache mit den Eltern zu gewährleisten.
(2)
Die Kindertagespflegeperson soll mit einer oder mehreren Kindertagespflegepersonen oder einer Kindertageseinrichtung zusammenarbeiten; die Kindertagespflegeperson benennt diese gegenüber dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Soweit keine Zusammenarbeit mit einer anderen Kindertagespflegeperson oder einer Kindertageseinrichtung erreicht werden kann, ist der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren.
(3)
Bei einem Zusammenschluss im Sinne des § 10 Abs. 6 ThürKigaG dürfen höchstens zwei selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen sowie die ihnen vertraglich zugeordneten Kinder Garderoben-, Sanitär-, Außenspielbereiche und Küchen gemeinsam nutzen. Die Ausstattung und Größe der gemeinsam genutzten Bereiche müssen baulich und funktional für die Anzahl der insgesamt betreuten Kinder ausreichen, um eine dem Alter der Kinder angemessene Betreuung, Bildung und Erziehung auch in diesen Bereichen zu ermöglichen und das Kindeswohl zu gewährleisten. Die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson, die als feste Bezugsperson die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes während dessen gesamter Anwesenheit übernimmt, muss nach § 10 Abs. 6 Satz 2 ThürKigaG gewährleistet bleiben. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII steht dem nicht entgegen.
(4)
Eine Kindertagespflegeperson kann mehrere Tagespflegeverhältnisse eingehen, wenn und solange sichergestellt ist, dass nicht mehr als fünf fremde Kinder zeitgleich anwesend und betreut werden (Platzteilung). Die Einhaltung der Maßgabe, dass nicht mehr als fünf fremde Kinder zeitgleich von einer Kindertagespflegeperson betreut werden dürfen, ist zu dokumentieren und gegenüber dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Verlangen nachzuweisen.
(5)
Die Öffnungs- und Schließzeiten nach § 6 Satz 2 Nr. 8 sollen so ausgestaltet sein, dass eine bedarfsgerechte Betreuung gewährleistet ist.

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