Jurafuchs

§ 7

ThürKitapflegVO
Finanzierungsgrundsätze für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Stand 2024-07-01
(1)
Bei der leistungsgerechten Ausgestaltung der Höhe des Betrages zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 ThürKigaG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2a SGB VIII sind durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe insbesondere zu berücksichtigen:
1.
die Qualifikation der Kindertagespflegeperson,
2.
der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder und
3.
die allgemeine Einkommensentwicklung nach Maßgabe der Tarifverträge für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit vergleichbaren Tätigkeiten.

Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach Satz 1 ist als Stundensatz je Kind auf Grundlage einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 39 Stunden und einer grundsätzlichen Jahresarbeitszeit von 1.638 Stunden zu kalkulieren.

(2)
Erstattungsfähiger Sachaufwand sind die Kosten derjenigen Sachmittel, die zur Erfüllung des Förderungsauftrags nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII geeignet sind und die von der Kindertagespflegeperson zu tragen sind. Nicht zum Sachaufwand nach Satz 1 gehören die Verpflegung und spezielle Hygieneartikel für den Kleinkindbereich.
(3)
Der Ermittlung der Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Kalkulation zugrunde zu legen.
(4)
Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 werden grundsätzlich nur für tatsächlich belegte Plätze gewährt. Zur Sicherung von Platzreserven kann abweichend von Satz 1 der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch für vertraglich nicht belegte, aber belegbare Plätze den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach Absatz 1 in voller Höhe oder anteilig gewähren.

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