Jurafuchs

§ 6

ThürKitapflegVO
Konzeption und Qualitätsentwicklung
Stand 2024-07-01
(1)
Die erforderlichen organisatorischen und pädagogischen Anforderungen sind in einer entsprechenden verbindlichen Konzeption durch die Kindertagespflegeperson darzustellen. Diese enthält Aussagen zur Gestaltung von Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozessen unter Beachtung einer die Gesundheit fördernden Lebensweise sowie der pädagogischen Raumgestaltung. Die Konzeption nach Satz 1 muss mindestens Angaben enthalten
1.
zur Erfüllung der Ziele und Aufgaben der Kindertagesbetreuung nach § 10 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 bis 3 ThürKigaG,
2.
zur Eingewöhnung,
3.
zur Essensversorgung durch die Kindertagespflegeperson,
4.
zur Kooperation mit den Eltern,
5.
zur Kooperation mit anderen Angeboten der Kindertagesbetreuung, anderen Kindertagespflegepersonen, Fachdiensten oder sonstigen Einrichtungen,
6.
zur Beteiligung der Kinder und zu deren Beschwerdemöglichkeiten,
7.
zum Kinderschutz und
8.
zur praktischen Organisation der Kindertagespflege, insbesondere zu Öffnungs- und Schließzeiten.

Ist eine Betreuung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder von schulpflichtigen Kindern vorgesehen, sind Aussagen zur Gestaltung des Übergangs in die Schule in die Konzeption nach Satz 1 aufzunehmen. Die Konzeption nach Satz 1 ist kontinuierlich weiterzuentwickeln und fortzuschreiben. Die Eltern sollen die Möglichkeit erhalten, an der Entwicklung, Weiterentwicklung und Fortschreibung der Konzeption mitzuwirken. Die Konzeption ist dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Verlangen vorzulegen.

(2)
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat Informationen zu der Art und dem Inhalt der in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Angebote der Kindertagespflege in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(3)
Die Kindertagespflegeperson hat nach § 23 Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch auf fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung, nach § 23 Abs. 4 Satz 1 und § 43 Abs. 4 SGB VIII einen Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege sowie nach § 11 Abs. 2 ThürKigaG gegenüber dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Unterstützung durch Fachberatung. Die Fachberatung kann auch durch anerkannte Träger der freien Jugendhilfe erfolgen. Die Kindertagespflegeperson soll mit den nach § 11 Abs. 4 ThürKigaG zuständigen Trägern der Fachberatung zusammenarbeiten.

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