Jurafuchs

§ 2

ThürKitapflegVO
Fachliche Eignung, Nachweise
Stand 2024-07-01
(1)
Als Kindertagespflegeperson ist fachlich geeignet,
1.
wer über eine Qualifikation nach § 10 Abs. 2 Satz 1 ThürKigaG verfügt,
2.
wer nach § 10 Abs. 2 Satz 3 ThürKigaG über einen in § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ThürKigaG genannten Abschluss verfügt oder
3.
wem nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ThürKigaG als Kindertagespflegeperson vor dem 1. Juli 2023 bereits eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 ThürKigaG erteilt wurde.
(2)
Die Kindertagespflegeperson muss nachweisen, dass sie an einem von der Unfallkasse anerkannten Kurs „Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen“ erfolgreich teilgenommen hat. Sie muss den Kurs nach Satz 1 alle zwei Jahre wiederholen und die Teilnahme jeweils gegenüber dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Verlangen nachweisen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →