Jurafuchs
§ 12

§ 12

KrO
Wappen, Flagge und Siegel
Zweiter Teil Name, Wappen, Flagge und Siegel des Kreises
Stand 2003-02-28
(1) Die Kreise führen Dienstsiegel. (2) Die Kreise führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Vor der Entscheidung nach § 23 Satz 1 Nr. 6 über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat der Kreis hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen. (3) Kreise, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel.

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