Jurafuchs
§ 30a

§ 30a

KrO
Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
Kreistag
Stand 2003-02-28
(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Kreistagsabgeordneten an Sitzungen des Kreistages erschwert oder verhindert, die notwendigen Sitzungen des Kreistages ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden können. (2) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können. (3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs nach § 35 Absatz 2 Satz 1 durch geheime briefliche Abstimmung oder ein elektronisches Abstimmungssystem nach § 35 Absatz 2 Satz 2 statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (4) § 16 b Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Kreis ein Verfahren sicherstellt, dass Einwohnerinnen und Einwohner im Falle der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Kreisangelegenheiten stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. (5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 ist durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung der Öffentlichkeit über Internet herzustellen. Im Übrigen bleibt § 30 unberührt. (6) § 29 a Absatz 2, 4, 6, 7 Satz 1 und Absatz 8 gelten entsprechend.

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