Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1. den Schriftkopf im Schriftverkehr bei Selbstverwaltungsaufgaben und Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung,
2. das Verfahren und die Durchführung von Gebietsänderungen und die Auseinandersetzung,
3. die Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16 e und des Bürgerentscheids und Bürgerbegehrens nach § 16 f,
4. die Gewährung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger sowie Kreistagsabgeordnete, insbesondere über
Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung inhaltliche Anforderungen an das Berichtswesen nach § 40c Satz 4 zu stellen, insbesondere zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 101 und 101a der Gemeindeordnung (§ 57).
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