(1) Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises sind die Einwohnerinnen und Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden.
(2) Bürgerinnen und Bürger des Kreises sind die zum Kreistag wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner. Die Bürgerrechte ruhen, solange die Bürgerin oder der Bürger in der Ausübung des Wahlrechts behindert ist.
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