Jurafuchs
§ 16c

§ 16c

KrO
Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten
Vierter Teil Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger des Kreises
Stand 2003-02-28
Die Kreise beraten im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwohnerinnen und Einwohner und sind bei der Antragstellung für Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist. Zur Rechtsberatung in fremden Angelegenheiten sind die Kreise nicht berechtigt.

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