Jurafuchs
§ 16g

§ 16g

KrO
Verwaltungshilfe
Vierter Teil Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger des Kreises
Stand 2003-02-28
Die Gemeinden sind verpflichtet, den Kreis bei der Durchführung eines Einwohnerantrags (§ 16 e) und eines Bürgerentscheids und Bürgerbegehrens (§ 16 f) im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Der Kreis erstattet den Gemeinden die dadurch entstehenden sächlichen und personellen Kosten.

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