§ 57f der Gemeindeordnung gilt bei der Ernennung zur Landrätin oder zum Landrat entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 46 Ernennung, Weiterführung des Amtes§ 48 Stellvertretende der Landrätin oder des Landrats →