(1) Die Gemeinden sind eine wesentliche Grundlage des demokratischen Staates.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften. Sie fördern in freier Selbstverwaltung das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.
(3) Gemeinden sollen nicht weniger als 500 Einwohnerinnen und Einwohner haben.
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