Jurafuchs
§ 3

§ 3

KV M-V
Übertragener Wirkungskreis
Grundlagen der Gemeindeverfassung
Stand 2024-05-16
(1) Den Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Rechtsverordnung öffentliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. (2) Rechtsverordnungen der Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis werden nach dem für Satzungen geltenden Verfahren öffentlich bekannt gemacht.

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