Jurafuchs
§ 82

§ 82

KV M-V
Anordnungsrecht und Ersatzvornahme
Aufsicht
Stand 2024-05-16
(1) Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt. (2) Kommt die Gemeinde einer Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb der festgesetzten Frist nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen. Die Maßnahme gilt als solche der Gemeinde. Die Ersatzvornahme ist bei Gefahr im Verzuge auch ohne vorhergehende Anordnung zulässig.

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