Mitglieder der Gemeindevertretung dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 25 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat§ 27 Entschädigungen, Kündigungsschutz →