Für Sondervermögen und treuhänderisch verwaltete Vermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten; sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 58 gilt entsprechend.
§ 66
KV M-VSonderkassen
Sondervermögen, treuhänderisch verwaltetes Vermögen
Stand 2024-05-16