Jurafuchs

§ 53

KV M-V
Kassenkredite
Haushaltswirtschaft
Stand 2024-05-16
(1)
Die Gemeinde hat jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.
(2)
Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur öffentlichen Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.

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