Die oberste Rechtsaufsichtsbehörde kann eine Gemeindevertretung auflösen, wenn deren Beschlussfähigkeit dauerhaft nur nach § 30 Absatz 3 hergestellt werden kann. Nach der Auflösung der Gemeindevertretung findet binnen vier Monaten eine Wahl aus besonderem Anlass gemäß § 44 Absatz 6 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes statt.
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