(1)Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde sind die in der Gemeinde wohnenden natürlichen Personen.(2)Bürgerinnen und Bürger sind die zu den Gemeindevertretungswahlen wahlberechtigten Personen nach Absatz 1.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 12 Gebietsänderungsverträge§ 14 Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner →