(1)
Die Kosten für die Geschäftsstellen der Landesgesundheitskonferenz, des Sektorenübergreifenden Landesausschusses für Gesundheit und Pflege und des Landesausschusses für Gesundheitsförderung und Prävention trägt das Land. Kosten, die durch die Beteiligung von Patientinnen und Patienten entstehen, werden in entsprechender Anwendung des § 140f Absatz 5 SGB V entschädigt und vom Land getragen.
(2)
Die Entschädigung nach Absatz 1 Satz 2 wird von der jeweiligen Geschäftsstelle festgesetzt.