Soweit es um die Feststellung einer ärztlichen Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 SGB V geht, soll das Land seine Mitwirkungsbefugnisse im Landesausschuss nach § 90 Absatz 4 Satz 2 und 3 SGB V nach vorheriger Anhörung der kommunalen Landesverbände ausüben.
§ 7
LGGMitwirkung der kommunalen Landesverbände
Stand 2015-12-17