Jurafuchs

§ 7

LGG
Mitwirkung der kommunalen Landesverbände
Stand 2015-12-17
Soweit es um die Feststellung einer ärztlichen Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 SGB V geht, soll das Land seine Mitwirkungsbefugnisse im Landesausschuss nach § 90 Absatz 4 Satz 2 und 3 SGB V nach vorheriger Anhörung der kommunalen Landesverbände ausüben.

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