Jurafuchs

§ 2

LGG
Beteiligung, Gesundheitsdialog
Stand 2015-12-17
(1)
Bürgerinnen und Bürger, Patientinnen und Patienten sowie weitere Betroffene sollen im Regelungsbereich dieses Gesetzes auf allen Ebenen frühzeitig informiert, vernetzt und beteiligt werden.
(2)
Vertretungen ärztlicher und nichtärztlicher Berufe im Gesundheitswesen sowie der Pflegeberufe sollen im Regelungsbereich dieses Gesetzes auf allen Ebenen frühzeitig informiert, vernetzt und beteiligt werden.
(3)
Eine Beteiligung erfolgt insbesondere bei:
1.
der Erarbeitung und Fortschreibung des Gesundheitsleitbilds,
2.
der Erarbeitung und Fortschreibung von Gesundheitszielen,
3.
Planungen der medizinischen und pflegerischen Versorgung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Gesundheitsversorgung haben,
4.
der Erarbeitung von Konzepten zur Gesundheitsförderung und Prävention.
(4)
Bürgerinnen und Bürger, Patientinnen und Patienten sowie Expertinnen und Experten werden an der Weiterentwicklung des Gesundheitswesens in Baden-Württemberg im Rahmen von Gesundheitsdialogen sowohl auf Landes- als auch auf kommunaler Ebene beteiligt. Der Gesundheitsdialog umfasst Fach- und Bürgerdialoge:
1.
Fachdialoge werden zu spezifischen und strategischen Fragestellungen der Gesundheitspolitik mit Verantwortlichen sowie Expertinnen und Experten in speziellen Fachgremien und Konferenzen durchgeführt.
2.
Bürgerdialoge beteiligen Bürgerinnen und Bürger sowie Patientinnen und Patienten zu Fragen der Gesundheitsförderung und Prävention sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung.

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