Jurafuchs

§ 4

LGG
Landesgesundheitskonferenz
Stand 2015-12-17
(1)
Zur Weiterentwicklung des Gesundheitswesens in Baden-Württemberg mit dem Ziel der Koordinierung, Erarbeitung gemeinsamer Stellungnahmen sowie Abgabe von Empfehlungen beruft das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium unter Vorsitz der zuständigen Ministerin oder des zuständigen Ministers wenigstens einmal jährlich eine Landesgesundheitskonferenz ein.
(2)
Der Landesgesundheitskonferenz gehören als ständige Mitglieder insbesondere Vertretungen
1.
der Leistungserbringer und Kostenträger,
2.
der Heilberufekammern (Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer, Landespsychotherapeutenkammer, Landesapothekerkammer),
3.
der Wissenschaft,
4.
der kommunalen Landesverbände,
5.
der Kommunalen Gesundheitskonferenzen,
6.
des Öffentlichen Gesundheitsdiensts,
7.
der Berufsverbände der Gesundheits- und Pflegeberufe, der Gewerkschaften,
8.
der Arbeitgeberverbände sowie
9.
der Bürgerinnen und Bürger sowie der in Baden-Württemberg für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen im Sinne von § 140f SGB V

an. Weitere Mitglieder können themenbezogen berufen werden. Jedes ständige Mitglied besitzt Initiativ- und Stimmrecht.

(3)
Die Landesgesundheitskonferenz soll sich der Fachexpertise der jeweiligen gesundheitspolitischen Fachgremien im Zuständigkeitsbereich des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums bedienen, insbesondere
1.
des Sektorenübergreifenden Landesausschusses für Gesundheit und Pflege nach § 6,
2.
des Landeskrankenhausausschusses nach § 9 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG),
3.
des Landespflegeausschusses nach § 2 des Landespflegegesetzes (LPflG),
4.
des Landesarbeitskreises Psychiatrie nach § 11 des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (PsychKHG),
5.
des Landesausschusses für Gesundheitsförderung und Prävention (§ 8) und
6.
des Landesbeirats für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach § 16 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG).

Sie kann bei ihr eingehende Anfragen, Stellungnahmen und Empfehlungen an die entsprechenden Fachgremien zur Befassung weiterleiten und Stellungnahmen einholen. Die Landesgesundheitskonferenz kann im Rahmen ihres Auftrags Bürgerinnen und Bürger sowie Patientinnen und Patienten beteiligen.

(4)
Die Landesgesundheitskonferenz umfasst auch einen öffentlichen Teil. Sie kann außerdem in Abstimmung mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium Gesundheitsdialoge (§ 2) durchführen. Im Rahmen des öffentlichen Teils und des Gesundheitsdialogs können Empfehlungen erarbeitet und in die Landesgesundheitskonferenz zur Befassung und Beschlussfassung eingebracht werden.
(5)
Die Landesgesundheitskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6)
Bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium wird eine Geschäftsstelle für die Koordination und Durchführung der Landesgesundheitskonferenz eingerichtet.

Meine Notizen

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