Jurafuchs

§ 8

LGG
Landesausschuss für Gesundheitsförderung und Prävention
Stand 2015-12-17
(1)
Der Landesausschuss für Gesundheitsförderung und Prävention befasst sich mit landesweiten Strategien und Programmen zur Gesundheitsförderung und Prävention und erarbeitet entsprechende Empfehlungen. Er orientiert sich am Gesundheitsleitbild (§ 1 Absatz 1 Satz 3) und an der jeweils aktuellen Landesrahmenvereinbarung gemäß § 20f Absatz 1 Satz 1 SGB V und begleitet die Umsetzung der Landesrahmenvereinbarung.
(2)
Dem Landesausschuss für Gesundheitsförderung und Prävention gehören als ständige Mitglieder insbesondere Vertretungen
1.
der fachlich berührten Ministerien,
2.
der kommunalen Landesverbände,
3.
der Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Bundesagentur für Arbeit, Unfallkasse Baden-Württemberg),
4.
der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg,
5.
der Landesärztekammer, Landeszahnärztekammer, der Landespsychotherapeutenkammer und der Landesapothekerkammer,
6.
der Krankenhausgesellschaft Baden-Württemberg,
7.
des Öffentlichen Gesundheitsdiensts,
8.
der Kommunalen Gesundheitskonferenzen,
9.
der Berufsverbände der Pflegeberufe,
10.
der Trägerverbände der Pflegeeinrichtungen,
11.
der Arbeitgeberverbände,
12.
der Sozialverbände,
13.
der medizinisch-therapeutischen Berufe/Heilmittelerbringer,
14.
der Hochschulen,
15.
des Volkshochschulverbandes Baden-Württemberg,
16.
des Landessportverbandes Baden-Württemberg,
17.
der Liga der freien Wohlfahrtspflege,
18.
der maßgeblichen Organisationen behinderter Menschen,
19.
der in Baden-Württemberg für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen im Sinne von § 140f SGB V

an. Jedes ständige Mitglied besitzt ein Initiativ- und Stimmrecht. Expertinnen und Experten mit Gaststatus können beigezogen werden.

(3)
Den Vorsitz führt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium; dort wird auch die Geschäftsstelle eingerichtet. Der Landesausschuss für Gesundheitsförderung und Prävention gibt sich eine Geschäftsordnung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →