Jurafuchs

§ 6

LGG
Sektorenübergreifender Landesausschuss für Gesundheit und Pflege
Stand 2015-12-17
(1)
In Baden-Württemberg tagt als gemeinsames Gremium nach § 90a des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie nach § 8a Absatz 2 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) der Sektorenübergreifende Landesausschuss für Gesundheit und Pflege.
(2)
Der Sektorenübergreifende Landesausschuss für Gesundheit und Pflege kann Empfehlungen zur gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung sowie zur Entwicklung entsprechender Versorgungsstrukturen, insbesondere zu sektorenübergreifenden Versorgungsfragen und Empfehlungen nach § 8a Absatz 2 SGB XI abgeben. Ihm ist Gelegenheit zu geben, zu der Aufstellung und Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Absatz 1 SGB V und zu den von den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen zu treffenden Entscheidungen nach § 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 103 Absatz 1 Satz 1 SGB V Stellung zu nehmen.
(3)
Dem Sektorenübergreifenden Landesausschuss für Gesundheit und Pflege gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an: Vertretungen
1.
des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums (4 Stimmen),
2.
der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (3 Stimmen),
3.
der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (3 Stimmen),
4.
der Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen und Ersatzkassen, namentlich
a)
der AOK Baden-Württemberg (4 Stimmen),
b)
der Betriebskrankenkassen (2 Stimmen),
c)
der Ersatzkassen (4 Stimmen),
d)
der Innungskrankenkassen (2 Stimmen),
e)
der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (1 Stimme),
f)
der Knappschaft (1 Stimme),
g)
der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung (1 Stimme),
5.
der Krankenhausgesellschaft Baden-Württemberg (3 Stimmen),
6.
der kommunalen Landesverbände (3 Stimmen),
7.
der Landesärztekammer, der Landeszahnärztekammer, der Landespsychotherapeutenkammer und der Landesapothekerkammer (4 Stimmen),
8.
der Verbände der Pflegeberufe (1 Stimme),
9.
der in Baden-Württemberg für die Wahrnehmung der Interessen von Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen im Sinne von § 140f SGB V (2 Stimmen),
10.
der Verbände der von Pflegebedürftigkeit Betroffenen und ihrer Angehörigen (2 Stimmen),
11.
der Verbände der Pflegeeinrichtungen (2 Stimmen),
12.
des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (1 Stimme),
13.
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (1 Stimme)

sowie

14.
der Kommunalen Gesundheitskonferenzen (1 Stimme).

Die in Satz 1 genannten Institutionen und Organisationen benennen pro Stimme jeweils eine sachkundige Person. Auf Vorschlag der Person, die den Vorsitz führt, kann der Sektorenübergreifende Landesausschuss für Gesundheit und Pflege zur Wahrnehmung seiner Aufgaben weitere Beteiligte oder Sachverständige ohne Stimmrecht hinzuziehen.

(4)
Der Sektorenübergreifende Landesausschuss für Gesundheit und Pflege berät in nichtöffentlicher Sitzung. Er entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt durch die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
(5)
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium führt den Vorsitz und richtet eine Geschäftsstelle für die Koordination und Durchführung der Sitzungen des Sektorenübergreifenden Landesausschusses für Gesundheit und Pflege ein. Der Sektorenübergreifende Landesausschuss für Gesundheit und Pflege gibt sich in der Zusammensetzung der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 14 eine Geschäftsordnung. Die Beschlussfassung der Geschäftsordnung ergeht einstimmig.

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