Die Regierung bestimmt den Wahltag und gibt ihn im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt. Der Wahltag ist auf einen Sonntag festzusetzen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 18 Amtsdauer und Beschlussfähigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände§ 20 Mitwirkung der Landkreise, Gemeinden und des Statistischen Landesamts →