(1)
Nach Abschluss der Feststellungen des Landeswahlausschusses macht
1.
der Kreiswahlleiter das endgültige Ergebnis für den Wahlkreis mit den in § 43 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt,
2.
der Landeswahlleiter das vom Landeswahlausschuss nach § 44 Absatz 1 und 2 festgestellte Ergebnis der Wahl im Land einschließlich der Sitzverteilung sowie die Namen aller gewählten Bewerber im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.
(2)
Das Nähere über die Bekanntmachungen bestimmt die Wahlordnung.