Bei einer Auflösung des Landtags vor Ablauf der Wahlperiode kann das Innenministerium, um eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Wahl zu gewährleisten, die in diesem Gesetz und in der Wahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abkürzen oder ändern und damit zusammenhängende ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen.
§ 58
LWGErmächtigung zur Verkürzung von Fristen und Terminen bei Auflösung des Landtags
Schlussbestimmungen
Stand 2005-04-15