(1)Der Briefwahlvorstand stellt nach Beendigung der Wahlhandlung aus den ihm zugewiesenen Wahlbriefen fest, wie viele Stimmen für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.(2)§ 40 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 40 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk§ 42 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen →