Die Kreisbürgerinnen und Kreisbürger wählen den Kreistag und die Landrätin oder den Landrat.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 11 Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner; Kreisbürgerinnen und KreisbürgerArt. 12a Bürgerbegehren und Bürgerentscheid →