Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich jederzeit über alle Angelegenheiten des Landkreises zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen des Landkreises besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.
Art. 97
LandkreisordnungInformationsrecht
Rechtsaufsicht und Fachaufsicht
Stand 1998-08-22