Der Landkreis wird durch den Kreistag verwaltet, soweit nicht vom Kreistag bestellte Ausschüsse (Art. 26 ff.) über Kreisangelegenheiten beschließen oder die Landrätin oder der Landrat selbständig entscheidet (Art. 34).
Art. 22
LandkreisordnungHauptorgane
Kreisorgane und ihre Hilfskräfte
Stand 1998-08-22