Die Aufsichtsbehörden sollen die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Kreisorgane stärken.
Art. 94
LandkreisordnungSinn der staatlichen Aufsicht
Rechtsaufsicht und Fachaufsicht
Stand 1998-08-22