Jurafuchs

Art. 98

Landkreisordnung
Beanstandungsrecht
Rechtsaufsicht und Fachaufsicht
Stand 1998-08-22
Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen des Landkreises beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Landkreis zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern.

Meine Notizen

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