Der Landkreis kann Unternehmen außerhalb seiner allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:1.als Eigenbetrieb,2.als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,3.in den Rechtsformen des Privatrechts.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 67 KassenkrediteArt. 75 Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen →